Vereinssatzung „Die Hambacher …“
Verein „Die Hambacher …“ e. V.
Vereinigung zur Förderung der Dorfentwicklung und Heimatpflege vom 07. März 1985
2. Änderung vom 17.03.2005 (bzw. 27.04.2005: Eintragung der Änderung ins Vereinsregister)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein trägt den Namen Die Hambacher … e. V. – Vereinigung zur Förderung der Dorfentwicklung und Heimatpflege.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein eingetragen.
3. Der Tätigkeitsbereicht des Vereins beschränkt sich auf das Gebiet des Ortsbezirks Neustadt-Hambach.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Der Verein hat die Zielsetzung, die Dorfentwicklung durch Ortssanierung und – verschönerung sowie die Heimat-, Brauchtums-, Kultur- und Denkmalpflege ideell und finanziell zu unterstützen und zu fördern. Seine funktionelle Ausdehnung auf andere Maßnahmen zur Entwicklung des Ortsbezirks Hambach bleibt möglich.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins stehen ihnen keinerlei Anteile vom Vereinsvermögen zu.
4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch die Teilnahme an der Vereinsgründung erworben. Im übrigen entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Auf Vorschlag des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit. Diese sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende.
4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, wobei in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde, mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied der Zwecke und Interessen des Vereins grob schädigt.
Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.
5) Bei Beendigung der Mitgliedschsaft findet eine Rückerstattung bezahlter Beiträge nicht statt.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ausschuss
§ 5 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2) Der Vorsitzende – oder im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter – beruft mindestens einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung, die ordentliche Mitgliederversammlung ein. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen, zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführes und des Schatzmeisters
b) Wahl der Mitglieder des Ausschusses
c) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Genehmigung des Jahresabschlusses
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Ernennung von Ehrenvorsitzenden
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder,
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5) Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
6) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur wirksam getroffen werden, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder vertreten sind und mindestens eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erreicht wird. Im Falle einer Auflösung geht das Vereinsvermögen in das Eigentum der Stadt Neustadt an der Weinstraße über.
7) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält niemand diese Stimmenmehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnende Unterschrift anzufertigen.
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Ehrenvorsitzenden. Der Vorsitzende ist der jeweilige Ortsvorsteher von Hambach.
2) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorsitzende zusammen mit einem Stellvertreter vertretungsberechtigt ist. Nur im Verhinderungsfalle können die übrigen Vorstandsmitglieder den Verein vertreten.
3) Die Amtszeit der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie bleiben im Amt bis zur Neuwahl in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
4) Dem Vorstand obliegt:
a) die Vertretung des Vereins
b) die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
c) die Aufnahme, die Streichung von der Mitgliederliste und der Ausschluss von Mitgliedern
d) die Beratung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
e) die Erledigung aller Aufgaben, soweit sie durch die Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandsbeschlüsse werden in einer Niederschrift
festgehalten, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
§ 7 Ausschuss
Der Ausschuss besteht aus bis zu 10 Mitgliedern, die auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand in allen wichtigen Vereins-Angelegenheiten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 ist seine Zustimmung erforderlich.
§ 8 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden. Er kann Geschäfte der laufenden Verwaltung mit Zustimmung der Stadt Neustadt an der Weinstraße dem Büro des Ortsvorstehers übertragen.
§ 9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Registergericht in Kraft.
Neustadt an der Weinstraße – Hambach, den 04. Mai 2005